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Einschalten eines Sachverständigen nach Unfall: Wer trägt die Kosten für das KFZ Gutachten?
Prinzipiell haben alle Beteiligten eines Unfalls das Recht, einen unabhängigen Gutachter einzuschalten. Durch die Erstellung eines KFZ-Gutachtens soll im Streitfall geklärt werden, wie hoch die Kosten für die Schadensregulierung ausfallen. Außerdem kann die Beweissicherung das Gutachten bei der Aufklärung der Schuldfrage behilflich sein. Erst durch die Expertise des Gutachters kann häufig überhaupt erst ermittelt werden, ob die Schadensreparatur noch lohnt oder der Wiederbeschaffungswert überschritten wird. Doch das KFZ Gutachten ist selber mit Kosten verbunden.
So stellt sich schnell die Frage: KFZ-Gutachten – wer zahlt? Aus rechtlicher Sicht ist diese Problematik relativ einfach zu klären: Der Verursacher eines Schadens hat den Geschädigten so zu stellen, als wäre der Schaden gar nicht eingetreten. Konkret bedeutet dies, dass alle Kosten ersetzt werden müssen – und dies schließt die Kosten vom KFZ-Gutachten natürlich mit ein. Der Schuldige eines Unfalls hat also auch für die Kosten vom KFZ-Gutachten gerade zu stehen.
KFZ-Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe
Grundsätzlich sollten Sie aber zwei Formen des Gutachtens unterscheiden: Zum einen ermittelt ein Gutachter die Kosten für die Reparatur eines Fahrzeugs, wenn die Schuldfrage geklärt ist. Darunter fallen nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch weitere Positionen wie der Wiederbeschaffungswert, Restwert, Wertminderung und die Nutzungsausfallentschädigung. Wenn Sie beispielsweise mit dem Fahrzeug zur Arbeit fahren oder gar mit dem Auto selbst ihr Einkommen bestreiten, fällt dieses natürlich durch die Bearbeitungszeit und die Reparatur des Wagens zunächst aus. Auch hierfür muss der Unfallgegner einen Ersatz in Form von Mietwagenkosten oder einer Nutzungsausfallentschädigung leisten, was in der Regel auch in dem Gutachten vermerkt wird. Der Gutachter kann nämlich feststellen, wie viel Zeit die Reparatur voraussichtlich in Anspruch nehmen wird.
Versicherung des Schadensverursachers übernimmt Kosten für KFZ-Gutachten
Üblicherweise werden Unfallgutachter von den Versicherungsgesellschaften beauftragt, um die Interessen des eigenen Unternehmens zu wahren und dadurch die Kosten zu minimieren, was zu Lasten des Geschädigten geht. Als Geschädigter haben Sie allerdings nach einem unverschuldeten Unfall auch das Recht einen Gutachter zu bestellen, der den Schaden vollkommen unabhängig und in Ihrem Interesse bewertet. Dieses Recht sollten Sie in jedem Fall wahrnehmen, weil die Kosten für den KFZ-Gutachter nicht von Ihnen, sondern vom Verursacher des Schadens getragen werden müssen. Unabhängig davon ob das KFZ-Gutachten der Ermittlung der Schuldfrage oder der Schadenshöhe dient. Anders sieht es hingegen bei einem Gutachten zur Wertermittlung eines Fahrzeugs aus: Hier müssen Sie als Auftraggeber immer selbst zahlen.
Gutachten kann Schuldfrage klären
Anhand der Schadenbilder lässt sich u.a. die Schadenkompatibilität überprüfen. Aus Daten der Unfallstelle lassen sich teilweise die Abläufe rekonstruieren und somit die Schuldfrage klären. Bei einem solchen Gutachten müssen die Kosten zunächst von derjenigen Partei getragen werden, die den Gutachter auch beauftragt hat. Hat das Gutachten dazu beigetragen, dass der Unfallhergang aufgeklärt werden konnte, greift aber die bisherige Regelung: Am Ende müssen die Kosten auch hier vom Verursacher des Schadens bzw. seiner KFZ-Haftpflichtversicherung getragen werden.
Gutachten zur Wertermittlung: Auftraggeber muss Kosten tragen
Anders sieht es bei einem KFZ-Gutachten aus, welches Sie vollkommen unabhängig von einem Unfall beauftragen. So ist es beispielsweise üblich, bei seltenen Gebrauchtwagen oder Oldtimern sowie größeren Umbauten ein Wertgutachten erstellen zu lassen. Durch ein solches Wertgutachten stellt der Sachverständige den technischen Zustand und einen marktgerechten Verkaufspreis fest. Sollten Sie Ihr Fahrzeug veräußern wollen, ist ein solches Gutachten häufig ein gewichtiges Argument bei der Preisverhandlung. Hierbei müssen Sie alle entstehenden Kosten allerdings selbst tragen.